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LEISTUNGEN
Neue deutsche Windlastnorm -
Wichtige Informationen nicht nur für Veranstalter
Die Neuregelung zu den Windlastzonen betrifft Bühnenbauer und Veranstalter im Open-Air-Bereich.
Bühnen müssen hinsichtlich ihrer Windlasten neu berechnet werden.
Das führt letztendlich zu höheren Mietpreisen, da zusätzliche Lasten transportiert bzw. angemietet werden müssen.
Vorteile für den Veranstalter ergeben sich durch die höhere Standfestigkeit der Bühnen, zusätzlich sichert der uneingeschränkte Regenschutz die Bespielbarkeit der Bühnen.
Wozu eine Windlastnorm?
Die Windlastnorm dient zur Berechnung der ungünstigsten Wirkungen, die der natürliche Wind in der Überlagerung mit anderen Einwirkungen auf die tragenden Teile von Baukonstruktionen ausübt.
Diese ist Grundlage für eine sichere Bemessung der Tragfähigkeit und den Nachweis der Gebrauchstauglichkeit Fliegender Bauten.
Aufgrund des globalen Klimawandels und der daraus resultierenden Probleme wird nicht länger ausgeschlossen, daß sich das Sturmklima auch in Deutschland verschlechtert.
Abhängig von der geographischen Lage sind die durchschnittliche Windgeschwindigkeit und die Windhäufigkeit unterschiedlich.
Der Überarbeitung bestehender Normen mit dem Ziel einer wirklichkeitsnahen Erfassung der Windwirkungen geht also eine stärkere Differenzierung der Windlastzonen voraus.
Der Arbeitskreis Fliegende Bauten hat daher auf seiner Sitzung im November 2007 beschlossen, daß aufgrund der neu eingeführten Windzonen für Deutschland die in den statischen Berechnungen veranschlagten Windlasten für fliegende Bauten nicht mehr für ganz Deutschland anwendbar sind.
Windzonenkarte und ihre Anwendung bei Fliegenden Bauten
Das Windklima wird durch eine Windzonenkarte erfaßt, welche zeitlich gemittelte maßgebende Windgeschwindigkeiten für verschiedene geographische Regionen angibt.
Nach der Neuregelung gibt es in Deutschland nun 4 verschiedene Windlastzonen.
War es vorher möglich, fliegende Bauten gemäß den entsprechenden Windlastnormen und in Absprache mit den örtlichen Bauämtern uneingeschränkt in ganz Deutschland aufzustellen, gelten nun für die einzelnen Zonen folgende Regelungen: Für Fliegende Bauten, die in Windlastzone 1 und 2 oder nicht in Küstenregionen aufgestellt werden, ergeben sich keine Änderung.
Für Fliegende bauten, die in Küstenregionen in Windlastzone 3 und 4 aufgebaut werden sollen, sind folgende Sondermaßnahmen, nach Absprache mit den örtlichen Bauordnungsämtern, zu treffen: Ergänzende statische Nachweise Konstruktionsverstärkungen Teilabbau Zuverlässige Wetterprognosen Windgeschützte Aufstellorte Für eine uneingeschränkte Genehmigung für alle 4 Windzonen ist ein statischer Nachweis zu erbringen. (Angaben nach AG Fliegende Bauten)
Was ist ab jetzt verboten und in Zukunft zu beachten?
In der Vergangenheit wurden an Bühnen Windlastreduzierungen vorgenommen, wenn statt Planen z.B. winddurchlässige Gazen verwendet wurden.
Diese Reduzierungen sind nicht mehr zulässig.
Gazen müssen voll berechnet werden, da Gazen bei Regen nachweislich nicht winddurchlässig sind. Zum Jahresanfang 2007 wurde die aktuelle Fassung der DIN Windlastnorm rechtskräftig eingeführt und in die Liste der technischen Baubestimmungen aufgenommen. Damit ist die Norm bindend für die Standsicherheitsbemessung zur Berücksichtigung der einwirkenden Windlasten auch bei Fliegenden Bauten.
Fliegende Bauten sind gerade in den Windlastzonen 3 und 4 von nun an stärker zu sichern. Dadurch entstehen dem Aufsteller erhebliche Mehrkosten, da zusätzliche Lasten gemietet und transportiert werden müssen, um den geforderten Normen zu entsprechen.
Vorteile der neuen Windlastnorm
Die Neuregelung der Windlastzonen erwirkt auch Vorteile. Open Air Bühnen besitzen nun eine garantierte höhere Standfestigkeit und sind weitaus besser gegen einfallenden Regen gesichert. Dies bedeutet eine bessere Bespielbarkeit der Bühnen und eine Verbesserung des Komforts für die auftretenden Künstler.
Worauf müssen Veranstalter achten?
Zuerst einmal gilt, gerade für Außenveranstaltungen in den Zonen 3 und 4, Finger weg von vermeintlichen Schnäppchen!
Schadensansprüche werden in der Regel an den Veranstalter gestellt, selten an den Verursacher, also den Aufsteller direkt.
Auch Vermittler wie Agenturen befinden sich in dieser Haftungskette. Beachtet werden sollte außerdem, daß ausnahmslos jedes Bauwerk dem öffentlichen baurecht unterliegt, unabhängig von seiner Größe.
Um Nutzungsuntersagungen und/oder Schadensfälle zu vermeiden und die Bespielbarkeit der Bühne zu gewährleisten, sollten nur Bühnen angemietet werden, deren Aufsteller folgende Nachweise erbringen kann:
Standsicherheitsnachweis:
Das ist die statische Berechnung der Gesamtkonstruktion, also nicht nur Nachweise und Prüfzertifikate der Einzelkomponenten wie Traversen oder Podeste Prüfbuch.
Bundesweit erforderlich für alle Fliegenden Bauten in dem jeder Aufbau festgehalten und jeder Mangel vermerkt wird.
Ausführungsgenehmigung:
Setzt ein Prüfbuch voraus. Mit der befristeten Ausführungsgenehmigung wird die Gültigkeit des Prüfbuches dokumentiert.
Des weiteren: Klauseln wie „Die Konstruktion muß entsprechend dem geltenden Baurecht ausgeführt sein“ sollten in jedem Fall Bestandteil von Ausschreibung und Auftrag sein.
Ordern Sie auch bei kleineren Konstruktionen „Prüfbuchbühnen“ und lassen sie sich den Nachweis als Kopie zuschicken.
Achtung:
Erst die Abnahme durch die örtliche Bauordnungsbehörde (Bauamt/Bauordnungsamt) gibt ausreichende Sicherheit vor Haftungsauseinandersetzungen!